Ab dem 30.06.2022 sind Schnelltests nur noch in folgenden Fällen kostenfrei:
- Kinder bis 5 Jahre
- Schwangere bis zum 3. Monat
- Krankenhaus und Pflegeheimbesucher
- Haushaltsangehörige von Infizierten
- Mitarbeiter und Patienten von Pflegediensten für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen
- Personen, die sich nicht impfen lassen können
- Freitestung
- Beschäftigte und Leistungsempfänger nach § 29 Persönliches Budget SGB IX
- Pflegepersonen nach § 44 SGB XI
Für folgende Anlässe ist eine Zuzahlung erforderlich:
- Bei einem Warnhinweis in der Corona-Warn-App
- bei taggleicher Veranstaltung in Innenräumen
- Besuch einer Person ab 60 Jahren
- der Besuch einer Person mit hohen Risiko schwer an COVID-19 zu erkranken
In allen anderen Fällen bieten wir die Testung als Selbstzahler an.
• Montag , Dienstag und Donnerstag von:
9:00 Uhr -12 Uhr und von 15:30 Uhr - 17:00 Uhr.
• Mittwoch und Freitag von 9:00 Uhr - 12:30 Uhr.
nichts ist beständiger als der Wandel, und das auch in der Forschung und Medizin. Nichts desto trotz haben wir die Verpflichtung, Sie so gut unserem und auch zur Verfügung stehenden Kenntnisstand entsprechend, aufzuklären. Die aktuellen Daten zur Wirksamkeit der Impfung zur neuen Variante Omikron sind derzeit noch widersprüchlich. Aufgrund aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe besteht bei BioNTech die Alternative Moderna als m-RNA Impfstoff. Hier eine Zusammenfassung über die Wirksamkeit der Impfstoffe.
Deine Maske ist Pflicht!
Covid-19: Online Terminbuchung im Corona Schnelltestcenter K22:
Sofortiger PCR Test (bei positivem Befund)
1. Alle Bürgerinnen und Bürger die symptomfrei sind, können ab sofort online oder telefonisch direkt einen Termin vereinbaren.
2. Vor Ort werden sie nach Vorlage ihrer Krankenkassenkarte oder Personalausweises registriert und getestet. Kinder werden auch getestet, müssen aber ebenfalls einen Ausweis vorlegen.
Durchgeführt werden PoC Antigen-Schnelltestes mit Hilfe eines Nasen- oder Rachenabstrichs.
3. Die positiv getesteten Personen erhält sofort einem PCR-Antigentest
4. Das Ergebnis liegt nach wenigen Minuten vor. Im Wartebereich kann kurz auf das Ergebnis gewartet werden, allerdings wird es den getesteten Personen auch direkt an das Smartphone übermittelt.
5. Sollte der Test positiv ausfallen, wird diese Information sofort dem Gesundheitsamt des Kreises Kleve gemeldet.
Fragen und Antworten zum PCR Test zum Nachweis von SARS-CoV-2
PCR-Test
Für die Untersuchung auf SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis oder Antigentest ist das geeignete Untersuchungsmaterial der Abstrich aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat) oder Material der tiefen Atemwege (Bronchoalveoläre Lavage, Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert) und/oder Trachealsekret).
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Es stehen eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Labore, die Nukleinsäurenachweise von SARS-CoV-2 durchführen, sind angehalten regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. (Quelle: Robert Koch-Institut)
Neuartiges Coronavirus (Info RKI)
Der Nukleinsäurenachweis gilt nach RKI als Bestätigungsdiagnostik positiver Testergebnisse von Labor- oder PoC-Antigentests.
Antigentests
Die Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht zur Testung von asymptomatischen Personen auch den Einsatz von Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, sogenannte Point-of-Care-Tests (PoC-Tests), vor. Dabei dürfen nur Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.
PCR- oder Antigenverfahren?
Die Nationale Teststrategie sieht Folgendes vor:
• Antigentest bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten/Patienten und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; dazu gehört auch das Praxispersonal
• PCR-Verfahren bei Testungen von symptomatischen Personen sowie bei Testungen von asymptomatischen Kontaktpersonen und bei Ausbrüchen (bei Ausbrüchen solange ausreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen).
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – derzeit auch bei Antigen-PoC-Tests – namentlich meldepflichtig. Sie müssen zudem durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Wirksamkeit von Antigentests
Über die Güte der Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 liegen bisher noch keine ausreichend zuverlässigen Daten vor. Aus anderen Antigentesten ist bekannt, dass die Sensitivität deutlich niedriger ist als bei PCR-Verfahren, häufig bei etwa 90 Prozent und noch niedriger bei POCT. Es ist zu erwarten, dass von 100 Infizierten in etwa 10 nicht erkannt werden.
Bei klinischem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion und bei Kontaktpersonen der Kategorie I und bei Ausbrüchen der Infektion in Einrichtungen sind deswegen weiter die empfindlicheren PCR-Verfahren das diagnostische Mittel der Wahl und sollten, wenn verfügbar, vorrangig veranlasst werden.
Wichtigste Quellen:
• Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern: Auswärtiges Amt
• NRW Bundesland
Download Fragebogen
Was Sie wissen sollten:
Aufgrund der Funktionsweise des Schnelltests erhält man das Ergebnis bereits nach 10-15 Minuten. Schnelltests benötigen kein Labor zur Auswertung und sind daher einfacher verfügbar. Studien zeigten, dass eine sehr hohe Viruslast beim Patienten häufig schon vor dem Auftreten von Symptomen bestehen können.
Schnelltests können daher die Zeit, in denen diese Personen unbemerkt weitere Personen infizieren, verringern.
Nach der Testverordnung des Bundes bieten die meisten Coronatestzentren für Kontaktpersonen die kostenlose Antigentestung auf SARS-CoV2 an.
Zu dieser Gruppe gehören folgende Personen:
1. Enge asymptomatische Kontaktpersonen von Personen mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion.
2. Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnmeldung „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
3. Haushaltsangehörige von SARS-CoV-2-Infizierten
Wählen Sie als Dienstleistung bitte “Antigenschnelltest für Kontaktpersonen (0,00€)” aus.
Bei der Testung handelt es sich um eine Dienstleistung im Rahmen der “Beauftragter Dritter” durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach §6 Absatz1 Corona-Test-VO (kann von Bundesland zu Bundesland abweichen).
Schnelltests weisen Virusproteine in einer Abstrichprobe der zu testenden Person nach und funktionieren ähnlich wie ein Schwangerschaftstest. Dafür wird ein Abstrich im Rachen oder Nasenrachen gesammelt und auf einen Testträger aufgebracht.
Sind in der Abstrichprobe Viruspartikel enthalten, färbt sich der Test im entsprechenden Bereich und zeigt so ein positives Ergebnis an.
Färbt sich lediglich ein Kontrollbereich, ist das Ergebnis negativ. Färbt sich nur der Testbereich jedoch nicht der Kontrollbereich, ist der Test ungültig.